Nachtrag 3

Ordnungswidrigkeiten

Die nachstehend aufgeführten Web-Auftritte sind sämtlich von Frau Gorell eingerichtet. Bei allen diesen Seiten ist im Impressum nur "Zille's Tierfotografie" oder "Zille's Webdesign" aufgeführt, weiter nichts, weder Name noch Anschrift.

Im Telemediengesetz (TMG), das für sämtliche Webauftritte gilt, wird aber gefordert:

TMG (Telemediengesetz) § 5  (Allgemeine Informationspflichten)

(1)  Dienstanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Geld angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.    den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.


Diese Rechtsvorschrift ist bei den nachstehenden von Frau Gorell gestalteten Web-Auftritten mißachtet worden:

VDH e.V. LV Berlin-Brandenburg
von Helle Berge Beagles Berlin
Teckel-Deckrueden
Teckelgruppe Zossen
Teckelrüden im LV Berlin-Brandenburg
Deutscher Teckelklub LV Berlin-Brandenburg
Eurasier-Naturfreunde Berlin-Brandenburg
vom Lierbach
vom Brieselanger Luch
vom Butzelwald
von Iven
von Koverstein

vom Kullermann
vom Odinsee
von der Teckelponderosa
von der Waldhöhe
von der Allerbäcke
Kleintierpraxis Friesack
von den Hüggelzwergen
Charm Of Ammanford
von Rauhenstein
vom Linteler Forst

Es wird darauf hingewiesen, daß die vorstehende Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

TMG Abschnitt 5   § 16  Bußgeldvorschriften

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6  Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.

(2)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.      entgegen §  5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
2.      entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(3)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.