Die Grundsicherung

Seit 1.1.2003 ist in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Bundesgesetzblatt 2001, Teil I, S. 1310, 1335 in der Fassung der Änderung vom 27.4.2002, BGBl I S. 1462) in Kraft. Jeder Rentner, dessen monatliche Rente weniger als 844,00 € beträgt, ist berechtigt, beim für ihn zuständigen Grundsicherungsamt einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung zu stellen.

Die Grundsicherung füllt nicht etwa die Lücke zwischen der Rente und dem genannten Grenzbetrag in Höhe von 844,00 € ausfüllen aus. Das wäre für die betroffenen Rentner sehr schön. Doch dann wäre der Staat in wenigen Monaten zahlungsunfähig und könnte nicht mehr die Gehälter und Pensionen seiner Beamten zahlen.

Der Pferdefuß steckt in dem harmlosen Wörtchen "bedarfsorientiert". Was heißt nun eigentlich "bedarfsorientiert"? Die Entscheidungen hinsichtlich des "Bedarfs" treffen die Grundsicherungsämter. Sie orientieren sich dabei in etwa an den geltenden Regeln für die Gewährung von Sozialhilfe. Was "Bedarf" und was "Luxus" ist, wird in kleinen Kämmerchen per Mausklick entschieden.

In der Praxis sieht das dann so aus: Zunächst wird der "Bedarf" ermittelt. Dafür gibt es bestimmte am grünen Tisch festgesetzte Pauschalbeträge für den eigentlichen Lebensunterhalt. Hinzu kommen die von dem Rentner zu zahlenden Kosten für die Unterkunft (Miete mit Nebenkosten und Heizkosten, wobei bei den Heizkosten längst nicht der tatsächliche Bedarf anerkannt wird). Dann wird die Summe aus der "Bedarfsberechnung" und dem "Unterkunftsbedarf" ermittelt. Ist diese Summe höher als die Rente, wird die Differenz vom Grundsicherungsamt gezahlt.


Als Beispiel soll hier der theoretische Fall eines Haushaltes mit 2 Personen vorgerechnet werden mit Rente von 400,- € pro Person. Jedes Mitgliedes des Haushaltes hat 56,00 € an Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Die Miete beträgt 200,- €. Im Monatsdurchschnitt müssen 100,- € für Heizung zurückgelegt oder in Form von Abschlägen gezahlt werden.

 

Bedarfsermittlung
Haushaltungsvorstand
280,00 €
 
Regelsatzzuschläge
42,00 €
 
Krankenversicherung
50,00 €
 
Pflegeversicherung
6,00 €
 
Haushaltsangehörige
224,00 €
 
Regelsatzzuschläge
42,00 €
 
Krankenversicherung
50,00 €
 
Pflegeversicherung
6,00 €
 
Summe Bedarf:
700,00 €
700,00 €
     
Unterkunftsbedarf
Miete
200,00 €
 
Nebenkosten
60,00 €
 
Heizkosten
47,00 €
 
Summe Unterkunft:
307,00 €
307,00 €
     
Zusammenstellung
Bedarfsberechnung
700,00 €
 
Unterkunftsbedarf
307,00 €
 
Summe:
1.007,00 €
1.007,00 €
     
Rente Haushaltungsvorstand
400,00 €
 
Rente Ehefrau
400,00 €
 
Summe:
800,00 €
800,00 €
     
Bedarf Lebensunterhalt + Unterkunft
1.007,00 €
 
Renten Haush.-Vorstand + Ehefrau
- 800,00 €
 
Auszuzahlender Betrag (Grundsicherungsleistung):
207,00 €
207,00 €

 

Die bei der "Bedarfsermittlung" angesetzten Grundbeträge von 280,00 € und 224,00 € sowie 42,00 € als "Regelsatzzuschläge" sind echt und amtlich.

 

Würde jeder Rentner, der weniger als 844,- € Einnahmen hat, die Differenz als Grundsicherungsleistung erhalten, dann hätte das Ehepaar Anspruch auf 2 x 444,- €, also auf insgesamt 888,- € Grundsicherungsleistung. Um jetzt die üblichen Gewerkschafts-Argumente vorzubrigen: Bei höheren Renten hätten die Rentner mehr Kaufkraft, würden erheblich mehr Geld ausgeben und würden damit die Wirtschaft ankurbeln. Aber so  . . .


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