Die Beschwerde der LV-Vorsitzenden vom 03.08.2000


Mephisto zum Schüler:

Schon gut! Nur muß man sich nicht allzu ängstlich quälen;

Denn eben, wo Begriffe fehlen,
Da stellt ein Wort zur rechten Zeit sich ein.

Mit Worten läßt sich trefflich streiten,
Mit Worten ein System bereiten,
An Worte läßt sich trefflich glauben,
Von einem Wort läßt sich kein Jota rauben.

Quelle:    Goethe, "Faust", 1. Teil, Zeilen 1994 bis 2000

 

Nach diesem kleinen Vorwort sei den geneigten Lesern nun die Beschwerde der 1. Vorsitzenden des Landesverbandes Berlin-Brandenburg e.V. gegen die Entscheidung des Disziplinarausschusses des DTK vom 10.7.2000 zur Kenntnis gebracht. Es sei den Lesern dringend anempfohlen, dieses Schriftstück mehrmals zu lesen.

 





 

Der Schüler zu Mephistopheles:

Mir wird von alledem so dumm,
Als ging' mir ein Mühlrad im Kopf herum.

Quelle: Goethe, "Faust", 1. Teil, Zeilen 1946 und 1947

Eine genaue Betrachtung und Analyse dieses Schriftsatzes ergibt, daß zwar mit Worten trefflich gestritten wird, daß aber die Begriffe fehlen.

I.
Dem Präsidenten des Deutschen Teckelklubs, der satzungsgemäß auch Vorsitzender des Disziplinarausschusses ist, wird Befangenheit vorgeworfen. Es wird jedoch keine Begründung für den Vorwurf der Befangenheit geliefert.

II.
Die Aufgaben des Disziplinarausschusses sind völlig eindeutig in der Satzung des DTK geregelt. In Punkt II der Beschwerde wird somit die Satzung des DTK angegriffen.

III.
Es werden immer nur Behauptungen aufgestellt; es mangelt jedoch an Beweisen.

IV.
Der Ausschlußbeschluß der Delegiertenversammlung des Landesverbandes wird gegenüber den Entscheidungen des DTK und seiner Organe als höherrangig behandelt. Dieser Auffassung stehen die Satzungen des LV und des DTK entgegen. Auch hier wird die Satzung des DTK angegriffen.

Die Beschwerdeschrift besteht lediglich aus Worten, mit denen es sich zwar trefflich streiten läßt, es fehlt der Beschwerdeschrift jedoch die Substanz. Es ist nicht Aufgabe der Ehrengerichtsbarkeit des DTK, die Satzung des DTK zu ändern. Satzungsänderungen sind ausschließlich der Delegiertenversammlung des DTK vorbehalten.

Aus allen diesen Gründen mußte die Beschwerde der Frau Michelet vom Ehrengericht des DTK kostenpflichtig zurückgewiesen werden.