Nach diesem kleinen Vorwort sei den geneigten Lesern nun die Beschwerde der
1. Vorsitzenden des Landesverbandes Berlin-Brandenburg e.V. gegen die Entscheidung
des Disziplinarausschusses des DTK vom 10.7.2000 zur Kenntnis gebracht. Es sei
den Lesern dringend anempfohlen, das nachstehende Schriftstück mehrmals
zu lesen und jeden Satz zu analysieren.
Es sei an die folgenden Goethe-Verse erinnert:
Die Beschwerde des Landesverbandes wurde vom Ehrengericht des Deutschen Teckelklubs
1888 e.V. durch Beschluß vom 6.9.2000 als unzulässig zurückgewiesen.
Nach der Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 2 der Ordnung für die Landesverbände
des DTK ist ein vereinsrechtliches Rechtsmittel nicht gegeben. Die Kosten für
das Verfahren wurden dem Landesverband auferlegt.