Zusammenfassung

Die rechtlichen Auseinandersetzungen begannen am 19.10.1997, als die 1. Vorsitzende des DTK-Landesverbandes Berlin-Brandenburg, Frau Marion Michelet, in einer von mir als dem gewählten Vorsitzenden der DTK-Gruppe Luckau einberufenen Mitgliederversammlung der Gruppe Luckau die Leitung der Versammlung an sich riß und einen "Dringlichkeitsantrag" auf meinen Ausschluß aus der Gruppe Luckau stellte, obwohl sie selbst kein Mitglied der Gruppe Luckau war und demzufolge auch niemals ein Antragsrecht hatte. Außerdem ist der Ausschluß eines Mitgliedes per "Dringlichkeitsantrag" auf Grund der satzungsgemäßen Bestimmungen nicht zulässig.

Die "Begründung" bestand ausschließlich aus Unwahrheiten und Verdrehungen. Die Mehrheit der erschienenen Mitglieder schaltete das eigene Denkvermögen ab, folgte blindlings jedoch den Ausführungen der 1. Vorsitzenden des Landesverbandes und beschloß meinen Ausschluß aus der Gruppe. Dann stellte ein Mitglied der Gruppe Luckau einen weiteren "Dringlichkeitsantrag", auch meine Frau aus der Gruppe Luckau auszuschließen. Es war also ein Spiel mit verteilten Rollen. Eine auch nur ansatzweise überzeugende Begründung für den Ausschluß meiner Frau, die das Amt der Schriftführerin der Gruppe bekleidete, wurde nicht vorgetragen. Der Einfluß der 1. Vorsitzenden des LVBB auf die Mitglieder der Gruppe Luckau war so groß, daß die Mehrheit der Anwesenden auch für den Ausschluß meiner Frau aus der Gruppe Luckau stimmte.

 

Aus dieser Situation entwickelte sich eine Reihe von Ehrengerichtsverfahren, die ausnahmslos zu Ungunsten des Landesverbandes Berlin-Brandenburg e.V. ausgingen. Da der Vorstand des DTK-Landesverbandes Berlin-Brandenburg e.V. jedoch die Entscheidungen der Ehrengerichtsbarkeit des DTK nicht akzeptierte, kam es zu weiteren Verfahren vor den staatlichen Gerichten, die ebenfalls ausnahmslos zu Ungunsten des DTK-Landesverbandes Berlin-Brandenburg e.V. ausgingen.

 

Es folgt hier eine Übersicht aller Verfahren:


1.)  Meine Beschwerde sowie die Beschwerde meiner Frau beim Disziplinarausschuß des DTK (DisA) gegen die von der derzeitigen 1. Vorsitzenden des DTK-Landesverbandes Berlin-Brandenburg e.V. (LVBB) am 19.10.1997 durch Vortrag unzutreffender Behauptungen herbeigeführten Ausschlüsse aus der Gruppe Luckau. Den Beschwerden wurde stattgegeben; die Ausschlüsse wurden am 4.9.1998 wegen schwerster formaler Fehler beim Zustandekommen der Beschlüsse aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem LVBB auferlegt.

2.)  Beschwerdeverfahren des LVBB gegen die Entscheidung zu 1.) beim Ehrengericht des DTK (EG). Die Beschwerde wurde am 22.5.2000 vom EG als unzulässig zurückgewiesen; die Kosten für das Beschwerdeverfahren wurden dem LVBB auferlegt.

3.)  Meine Beschwerde beim DisA vom 20.4.1999 gegen meinen am 27.3.1999 von der 1. Vorsitzenden des LVBB herbeigeführten Ausschluß aus dem LVBB. Meiner Beschwerde wurde stattgegeben; der Ausschluß wurde vom 27.8.1999 wegen schwerster formaler Mängel und außerdem wegen Unbegründetheit aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem LVBB auferlegt.

4.)  Beschwerdeverfahren des LVBB beim EG gegen die Entscheidung des DisA zu 3.). Die Beschwerde des LVBB wurde vom EG als unzulässig zurückgewiesen; die Kosten des Ehrengerichtsverfahrens wurden dem LVBB auferlegt.

5.)  Meine Beschwerde beim DisA vom 22.4.2000 gegen meinen erneuten Ausschluß aus dem LVBB am 25.3.2000. Meiner Beschwerde wurde am 10.7.2000 durch den DisA stattgegeben: der Beschluß wurde aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim DisA wurden dem LVBB auferlegt.

6.) Beschwerde des LVBB vom 3.8.2000 beim EG gegen die Entscheidung des DisA zu 5.) vom 10.7.2000. Die Beschwerde des LVBB wurde vom EG als unzulässig zurückgewiesen; die Kosten des Ehrengerichtsverfahrens wurden dem LVBB auferlegt.

7.)  Verfügungsantrag (Verfügungsklage) des LVBB beim Amtsgericht Lübben unter Vorlage einer von Frau Marion Michelet unterzeichneten Versicherung an Eides Statt, daß ich Mitglied des Deutschen Teckelkubs, des LVBB und der Gruppe Luckau war. Durch die Verfügungsklage sollte bewirkt werden, daß ich keine Funktion in der bereits vom Erweiterten Vorstand des DTK genehmigten Gruppe Cottbus übernehmen sollte. Es wurde seitens des LVBB beantragt, mir eine Ordnungsstrafe bis zu DM 500.000,-, ersatzweise bis zu 6 Monaten Ordnungshaft, aufzulegen, wenn ich eine Funktion in der Gruppe Cottbus übernähme. Die Verfügungsklage hatte nicht den beabsichtigten Erfolg. Der Richter wollte nicht eingreifen und brachte einen "Stillhalte-Vergleich" zustande, bis eine rechtskräftige Entscheidung - notfalls durch ein staatliches Gericht - vorläge. Es wurde in dem Vergleich ausdrücklich protokolliert, daß jede Seite ihre Kosten selber zu tragen habe. Daraufhin mußte der LVBB die Gerichtsgebühren, die eigenen Anwaltsgebühren und die Kosten für den bereits gegen mich aktivierten Gerichtsvollzieher allein tragen. Der Vergleich wurde mit der Entscheidung des DisA zu 3.) gegenstandslos. Diese Entscheidung des DisA wurde später vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 28.2.2000) und vom Landgericht Berlin (Protokoll vom 5.9.2000) bestätigt.

8.)  Feststellungsklage des LVBB beim Amtsgericht Charlottenburg. Es sollte vom Gericht festgestellt werden, daß entgegen der vom DisA zu 3.) getroffenen Entscheidung vom 27.8.1999 mein von der 1. Vorsitzenden des LVBB herbeigeführte Ausschluß aus dem LVBB vom 27.3.1999 rechtswirksam sei. Die Klage wurde vom AG Charlottenburg durch Urteil vom 28.2.2000 als unzulässig und unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden nach einem Streitwert in Höhe von DM 8.000,- dem LVBB auferlegt.

9.)  Berufungsklage des LVBB beim Landgericht Berlin gegen das Urteil des AG Charlottenburg vom 28.2.2000. Die 1. Vorsitzende des LVBB war ihrer am 27.5.2000 dem Präsidenten des DTK gegebenen Zusage, alle Aktionen gegen mich einzustellen, nicht nachgekommen, sodaß tatsächlich am 5.9.2000 eine mündliche Verhandlung vor dem LG Berlin stattfinden mußte. Die Berufungsklage wurde nach dem einleitenden Bericht des Vorsitzenden Richters von dem Prozeßbevollmächtigten des LVBB, Rechtsanwalt Ulrich Luda, zurückgezogen. Die Kosten der Berufung wurden nach einem Streitwert von DM 8.000,- dem LVBB auferlegt.

 

Damit waren die rechtlichen Auseinandersetzungen beendet.